Der steuergeldfinanzierte Verein für Konsumenteninformation hat im Auftrag des Sozialministeriums den SPAR-Konzern geklagt, nachdem dieser ein Produkt vertrieben hat, das nach Auffassung der Konsumentenschützer irreführend sei. Das sieht auch das zuständige Gericht so und hat SPAR jetzt rechtskräftig wegen Irreführung verurteilt. Mehr Informationen dazu liefert der VKI in einer aktuellen Stellungnahme:
„Spar vertreibt unter der Bezeichnung „Spar Frozen Yogurt“ gefrorene Milch-Joghurt-Erzeugnisse. Auf der Etikettenvorderseite ist eine weiße, Joghurt ähnliche Masse abgebildet. Der Joghurtanteil beträgt bei allen Sorten nur 10 Prozent, während Produkte anderer Hersteller einen weit höheren Joghurtanteil aufweisen.
Das Landesgericht Salzburg hat den geringen Joghurtanteil bereits als irreführend beurteilt, weil ein als „Frozen Yogurt“ bezeichnetes Erzeugnis einen höheren Joghurtgehalt erwarten lasse. Diese Erwartung werde auch durch das „Österreichische Lebensmittelbuch“ gestützt. Für Frozen Yogurt schreibt es vor, dass 60 Prozent der im Produkt vorhandenen Milchbestandteile Joghurt sein müssen. Auch die Abbildung auf der Verpackung erwecke den Eindruck eines höheren Joghurtgehalts. Verbraucher:innen könnten zudem fälschlicherweise annehmen, dass es sich um eine kalorienarme Alternative zu Speiseeis handelt.
Die von Spar dagegen erhobene Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Linz schloss sich der Rechtsansicht des Landesgericht Salzburg an. Es betonte, dass die Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nicht generell gegen Irreführung immunisiere. Spar hatte mit dem Zutatenverzeichnis argumentiert, aus dem sich der Joghurtanteil zweifelsfrei ergäbe.“
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