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Neue Maßnahmen: Diese Corona-Regeln gelten ab 27. Dezember in Österreich

Über die Weihnachtsfeiertage galten einige Ausnahmebestimmungen, diese Regeln sind aber ab 27. Dezember einzuhalten.

12/25/2021
  • Österreich
  • Gesundheit
Neue Maßnahmen: Diese Corona-Regeln gelten ab 27. Dezember in Österreich

Über die Weihnachtsfeiertage galten einige Ausnahmebestimmungen, damit alle Familien ein Fest in Ruhe und Frieden verbringen können. Doch da die Infektionszahlen in vielen europäischen Ländern geradezu explodieren, setzt die Bundesregierung in Österreich nun verschärfte Maßnahmen durch, um die Ausbreitung unter Kontrolle zu bekommen.

Der „harte“ Lockdown gilt seit 12. Dezember durchgehend für Menschen ab 12 Jahren ohne Impfung. Ohne gültigen 2G-Nachweis besteht also eine generelle Ausgangsbeschränkung, die nur unter bestimmen Voraussetzungen unterbrochen werden darf.

Die wichtigste Neuerung, insbesondere für Silvester, ist die gesetzliche Sperrstunde ab 22:00 Uhr. Sie gilt in ganz Österreich und ist von allen Menschen einzuhalten, also auch von Personen mit doppelter Impfung. Hier alle Regeln ab 27. Dezember:

Generell:

  • Kontaktdatenerhebung
  • COVID-19-Beauftragter + Präventionskonzept


Indoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen (inkl. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.)


Indoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze:
  • max. 500 Personen nur mit 2-G
  • max. 1000 Personen bei 2-G+ 
  • max. 2000 Personen bei Booster + PCR-Test
  • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
  • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht


Outdoor ohne zugewiesene Sitzplätze:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze: max. 25 Personen


Outdoor mit zugewiesenen Sitzplätzen:

  • Zutritt nur mit 2-G
  • FFP2-Maskenpflicht
  • Höchstgrenze:
  • max. 500 Personen nur mit 2-G
  • max. 1000 Personen bei 2-G+ 
  • max. 2000 Personen bei Booster + PCR
  • ab 50 Personen: Anzeigepflicht
  • ab 250 Personen: Bewilligungspflicht

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