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Corona-Beschränkungen: Diese neuen Regeln gelten ab 12. Dezember in Wien

Der bundesweite Lockdown endet, doch in Wien gehen die Maßnahmen weiter. Hier sind alle Details zu den neuen Regeln in Wien.

12/11/2021
  • Gesundheit
  • Österreich
Corona-Beschränkungen: Diese neuen Regeln gelten ab 12. Dezember in Wien

Der bundesweite Lockdown endet am 11. Dezember 2021, doch die Öffnungen sind in den Bundesländern jeweils unterschiedlich. Von Land zu Land gelten andere Bestimmungen. Die Stadt Wien hat heute die neuen Regeln veröffentlicht. Hier sind alle Details:

Lockdown für Ungeimpfte wird vom Bund um 10 Tage verlängert
Grundsätzlich: Der Lockdown für Ungeimpfte wird in der Verordnung des Bundes um weitere 10 Tage verlängert. Alle weiteren Regelungen betreffen Personen, die vom Lockdown für Ungeimpfte nicht umfasst sind.

Gastronomie
Die Gastronomie bleibt in Wien bis inklusive 19.12.2021 geschlossen. Es ist bis dahin weiter nur Take Away möglich. Eine Konsumation kann wie bisher auch nur in einem Mindestabstand von 50 Metern erfolgen.

Hotellerie
Die Hotellerie bleibt in Wien bis inklusive 19.12.2021 geschlossen. Es gibt bestimmte Ausnahmen wie zum Beispiel unaufschiebbare berufliche Gründe oder ein dringendes Wohnbedürfnis (z. B. Wasserrohrbruch Zuhause). Für diese Ausnahme ist ein 3G-Nachweis ausreichend.

Nicht lebensnotwendiger Handel
Entlang der Verordnung des Bundes ist der Eintritt ohne gesonderten Nachweis beginnend mit 12.12.2021 möglich. Im Handel ist für Kund*innen eine FFP2-Maske zu tragen. Für das Handelspersonal schreibt der Bund einen 3G-Nachweis vor. Darüber hinaus gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen, die eine FFP2-Maskenpflicht obsolet machen.

Körpernahe Dienstleistungen
Entlang der Verordnung des Bundes ist der Zutritt zu körpernahen Dienstleistungen nur mit gültigem 2G-Nachweis möglich. Dazu gilt auch noch eine FFP2-Maskenpflicht. Für das Personal schreibt der Bund einen 3G-Nachweis vor. Darüber hinaus gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen, die eine FFP2-Maskenpflicht obsolet machen.

Zusammenkünfte/Veranstaltungen/Kultur/Sportveranstaltungen
Im Bereich der Zusammenkünfte, Veranstaltungen und der Kultur wird künftig zwischen Outdoor und Indoor unterschieden. Diese Veranstaltungen können ab 12.12.2021 stattfinden.

Bei Indoor-Settings ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 25 Personen. Dabei gilt 2G und eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Outdoor-Settings ohne zugewiesene Sitzplätze gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 300 Personen. Dabei gilt 2G+ und keine FFP2-Maskenpflicht. 2G+ bedeutet: Geimpft, Genesen und ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei Indoor-Settings mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 2.000 Personen. Dabei gilt 2G und eine FFP2-Maskenpflicht. Bei Outdoor-Settings mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine maximale Teilnehmer*innenzahl von 4.000 Personen. Dabei gilt 2G+ und keine FFP2-Maskenpflicht. 2G+ bedeutet: Geimpft, Genesen und ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Sportstätten
In Indoor-Sportstätten braucht man einen 2G-Nachweis. Darüber hinaus muss man in Indoor-Sportstätten eine FFP2-Maske tragen, außer bei der Sportausübung selbst. Zu anderen Personen ist zusätzlich auch ein 2-Meter-Abstand einzuhalten. Indoor-Sportstätten dürfen nur für die Ausübung von Sportarten betreten werden, bei denen es nicht zu Körperkontakt kommt.

Elementare Bildungseinrichtungen
Das Betreten von elementaren Bildungseinrichtungen ist nur mit einem aufrechten 3G-Nachweis möglich. Zu beachten sind die Test-Gültigkeiten in Wien: 24 Stunden für einen Antigen-Schnelltest, der von einer befugten Stelle abgenommen wird, und 48 Stunden bei einem PCR-Test.

Beim Abholen und Bringen der Schulkinder ist eine FFP2-Maskenpflicht vorgeschrieben. Bildungspersonal, das über einen gültigen 2G-Nachweis verfügt, hat ein Mal die Woche ein einem verpflichtenden PCR-Personalscreening teilzunehmen. Bildungspersonal, das über keinen gültigen 2G-Nachweis verfügt, hat drei Mal die Woche ein einem verpflichtenden PCR-Personalscreening teilzunehmen.

Für das Personal und die Eltern gilt eine FFP2-Maskenpflicht, außer bei der Betreuung von Kindern vor der Schulpflicht. Für Kinder in Hort- und Familiengruppen ist ein Mund-Nase-Schutz vorgeschrieben.

3G am Arbeitsplatz
An den Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz hat sich in der Verordnung des Bundes nichts geändert. Zu beachten sind die Test-Gültigkeiten in Wien: 24 Stunden für einen Antigen-Schnelltest, der von einer befugten Stelle abgenommen wird, und 48 Stunden bei einem PCR-Test. Darüber hinaus gilt am Arbeitsplatz grundsätzlich eine FFP2-Maskenpflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen, die eine FFP2-Maskenpflicht obsolet machen.

Alten- und Pflegewohnhäuser
Für Besucher*innen gilt 2G+. 2G+ bedeutet: Geimpft, Genesen und ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Bei regelmäßiger Unterstützung/Betreuung gilt 2,5G. 2,5G bedeutet: Geimpft, Genesen oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist.

Für das Personal gilt 2,5G. 2,5G bedeutet: Geimpft, Genesen oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Darüber hinaus gilt während der Arbeit die FFP2-Maskenpflicht und es gibt zwei Mal die Woche ein verpflichtendes PCR-Screening an der Arbeitsstätte selbst.

Bettenführende Krankenanstalten
Für Besucher*innen gilt 2G+. 2G+ bedeutet: Geimpft, Genesen und ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Darüber hinaus ist die Zahl der Besucher*innen auf 1 Besucher*in pro Patient*in pro Woche beschränkt - und das erst ab der 2. Woche Aufenthalt der/des Patient*in. Ausnahmen sind wie auch bisher: Minderjährige, Unterstützungsbedürftige, Schwangere, Härtefälle oder die Palliativbehandlung.

Für das Personal gilt 2,5G. 2,5G bedeutet: Geimpft, Genesen oder ein negativer PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Darüber hinaus gilt während der Arbeit die FFP2-Maskenpflicht und es gibt zwei Mal die Woche ein verpflichtendes PCR-Screening an der Arbeitsstätte selbst.

Gelegenheitsmärkte/Christkindlmärkte
Reine Verkaufsstände öffnen mit 12.12.2021. Gastronomiestände dürfen analog zu den bestehenden Regelungen der allgemeinen Gastronomie bis inklusive 19.12.2021eingeschränkt öffnen. Es ist nur Take Away möglich. Eine Konsumation kann wie bisher auch nur in einem Mindestabstand von 50 Metern – respektive außerhalb des Areals des Gelegenheitsmarktes – erfolgen.

Thermen/Bäder
Thermen und Bäder können mit 12.12.2021 öffnen. Für den Eintritt ist ein 2G-Nachweis erforderlich. 2G bedeutet: Geimpft oder Genesen. Darüber hinaus ist beim Betreten sowie am Weg von/zu Nasszellen, Becken, Garderoben oder Ähnlichem eine FFP2-Maske vorgeschrieben.

Fitnessstudios
Fitnessstudios können mit 12.12.2021 öffnen. Für den Eintritt ist ein 2G-Nachweis erforderlich. 2G bedeutet: Geimpft oder Genesen. Darüber hinaus ist beim Betreten sowie am Weg von/zu Nasszellen, Geräten oder Ähnlichem eine FFP2-Maske sowie ein 2-Meter-Abstand zu anderen Besucher*innen vorgeschrieben.


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