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„Schuldig“: So hat HOFER die Kunden hinters Licht geführt

Es ist ein beliebtes Werbeinstrument der Handelskonzerne, dass sie angeben, dass ein Produkt früher viel teurer war und jetzt um einen Bruchteil davon erhältlich ist.

11/2/2023
  • Konsumentenschutz
  • Österreich
  • Checks & Tests
„Schuldig“: So hat HOFER die Kunden hinters Licht geführt

Es ist ein beliebtes Werbeinstrument der Handelskonzerne, dass sie angeben, dass ein Produkt früher viel teurer war und jetzt um einen Bruchteil davon erhältlich ist. Das passiert bei Lebensmitteln genauso wie bei Möbeln oder anderen Gebrauchsgegenständen. Menschen wird damit suggeriert, dass es sich bei dem vergünstigten Produkt um ein Schnäppchen handelt, manchmal wird sogar ein Zeitrahmen beigefügt.

HOFER warb mit Reduktion von höherem Preis

Da heißt es dann etwa, dass ein Produkt „nur wenige Tage“ zu einem stark verbilligten Preis erhältlich sei, oder die Aktion nur bis zu einem bestimmten Zeitraum laufen würde. Das Anführen eines früheren, deutlich höheren Preises, soll auch zum Kauf animieren. Immerhin entsteht dabei der Eindruck, dass jetzt der richtige Zeitpunkt wäre, um das Produkt zu erwerben. Was aber, wenn das so wie angeführt gar nicht stimmt?

Genauso einen Fall hat der VKI im Auftrag der Republik Österreich vor kurzem vor Gericht gebracht. Der Diskonter HOFER, milliardenschweres Tochterunternehmen der deutschen ALDI-Gruppe, hatte ein Produkt im Onlineshop mit dem Hinweis „-42%“ beworben. Der höhere, angeblich zuvor verlangte Preis war durchgestrichen, berichtet der VKI. Nur bei genauer Durchsicht eines langen Textes wurde klar, dass das gar nicht stimmt.

Klage wegen Irreführung eingebracht

HOFER hatte dieses Produkt nie um den höheren Preis angeboten, sondern bezog sich auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, die jedoch noch nie im Geschäft zur Anwendung gekommen war. Der VKI reichte eine Klage wegen Irreführung ein, vor Gericht einigte sich der Konzern mit den staatlich beauftragten Konsumentenschützern. Der Diskonter unterschrieb eine Unterlassungserklärung. Darin heißt es:

Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, sie gewähre auf bestimmte Waren einen erheblichen Rabatt, indem sie dem aktuellen Verkaufspreis dieser Ware einen erheblich höheren Statt-Preis gegenüberstellt, insbesondere durch Werbeangaben wie „EUR 249,00 statt EUR 429,00.“ Die gesamte Geschichte und der Vergleich im Volltext kann hier nachgelesen werden.


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