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Beschlossen: Verbot von Vollspaltenböden in Österreich ab 2034

Die Koalition hat sich auf einen Gesetzesentwurf für eine Übergangsfrist beim Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung geeinigt.

7/18/2025
  • Tiere
  • Österreich
Beschlossen: Verbot von Vollspaltenböden in Österreich ab 2034

Die Koalition hat sich auf einen Gesetzesentwurf für eine Übergangsfrist beim Verbot von Vollspaltenböden in der Schweinehaltung geeinigt. Bereits im Regierungsprogramm von ÖVP, SPÖ und NEOS war eine Neuregelung im Mai vorgesehen. Ansonsten wäre ein solches Verbot mit 1. Juni 2025 in Kraft getreten, nachdem die im alten Entwurf vorgesehene Übergangsfrist bis 2040 Anfang 2024 vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben worden ist. Im Neuentwurf wurde sie auf 2034 verkürzt.

Die entsprechende Novellierung des Tierschutzgesetzes (TSchG) sei "ein breit getragener Kompromiss, der nächste Woche im Parlament beschlossen wird und fristgerecht mit 1. Juni 2025 in Kraft treten soll", hieß es in einer gemeinsamen Aussendung von Gesundheits- und Landwirtschaftsministerium am Donnerstag. Die Landwirtschaftskammer begrüßte die Einigung, sah aber auch einen schmerzhaften Kompromiss, die Grünen orteten hingegen "einen Murks". "Die Weiterentwicklung in der Schweinebranche wird fortgesetzt", hieß es vom Bauernbund. Bis zum Eintritt des Verbots sind im Neuentwurf weitere Etappen vorgesehen. So werde Ende 2026 das Forschungsprojekt "IBeST+" abgeschlossen, "um Tierwohlstandards auf wissenschaftlicher Basis langfristig weiterzuentwickeln." Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig (ÖVP) bezeichnete die Regelung" als einen tragfähigen und verfassungskonformen Kompromiss.

Ab 2027 wird auf wissenschaftlicher Grundlage an einem neuen Mindeststandard gearbeitet, ab 2029 gibt es erste Verbesserungen in bestehenden Ställen, und ab 2034 endet die Haltung auf Vollspaltenböden - mit einer sachlich begründeten Ausnahme für rund 170 Härtefälle", so die für Konsumentenschutz und Gesundheit zuständige Staatssekretärin Ulrike Königsberger-Ludwig (SPÖ) über das weitere Vorgehen. Für diese Betriebe, die zwischen Juni 2018 und Dezember 2022 in neue Ställe investiert haben, ist demnach eine individuelle Übergangsfrist von 16 Jahren vorgesehen.

(oekoreich/APA)


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