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Gut informiert: Alles was man zu Umtausch und Rücktrittsrechten wissen sollte

Produkt gefällt nicht oder ist mangelhaft? Das sind unsere Rechte als Konsumenten.

12/25/2021
  • Österreich
Gut informiert: Alles was man zu Umtausch und Rücktrittsrechten wissen sollte

Zu Weihnachten werden Millionen von Geschenken überreicht, nicht immer ist dabei aber der Geschmack getroffen worden. Und manchmal schenkt man sich auch selbst etwas, das sich dann als doch nicht so passend oder gar mangelhaft erweist. Gut, dass es eine Reihe von Möglichkeiten gibt, wie man solche Fehlkäufe wieder ausgleicht. Die Expert*innen des VKI haben an die wichtigsten Rechte von uns Konsument*innen erinnert, dazu gehören vor allem das Umtauschrecht und das Rücktrittsrecht.

Ein Recht auf Umtauschen eines Produkts, das einem vielleicht doch nicht gefällt, der Klassiker nach Weihnachten oder Geburtstagen, gibt es grundsätzlich nicht. Gesetzlich ist ein Handelsunternehmen nicht verpflichtet etwas zurückzunehmen, nur weil es nicht mehr gefällt. Doch die meisten Unternehmen erlauben einen Umtausch gegen eine andere vorrätige oder bestellbare Ware. Jedoch weisen sie bereits im Geschäft darauf hin, dass das grundsätzlich nur unter Vorlage der Quittung möglich ist. Bitte darauf achten!

Unsere Rechte: Rücktritt und Gewährleistung

Ein echtes Rücktrittsrecht gibt es hingegen bei Online-Shops, wie die Expert*innen erklären: „Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage und beginnt in der Regel, sobald die bestellte Ware beim Käufer bzw. der Käuferin eintrifft. Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend. Ratsam ist jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentarloses Zurückschicken der Ware genügt hingegen nicht.“ Vorsicht ist allerdings bei Sonderanfertigungen geboten, da hier dieses Recht nicht besteht.

Sollte hingegen ein Produkt einen Mangel aufweisen, dann greift die Gewährleistung – auch das ist ein gesetzlich verankertes Gut. Man kann auf Austausch des Produkts, auf Reparatur oder auf Preisminderung bzw. Rückerstattung des Kaufpreises bestehen. Das sagen die Expert*innen dazu: „Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einschränken, unabhängig davon ob direkt im Geschäft oder via Internet eingekauft wurde.“ Aber Achtung: Den Kauf muss man nachweisen können.


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