Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde kann erneut einen Sieg gegen die Übermacht der Konzerne verbuchen. Diesmal geht es nicht um den Lebensmitteleinzelhandel, sondern um die mächtige Südzucker AG. Dabei handelt es sich um eine fast 10 Milliarden Euro schwere deutsche Aktiengesellschaft, der auch rund 42 Prozent der österreichischen AGRANA gehört. Die AGRANA wiederum ist ein Nahrungsmittelkonzern, der über „Wiener Zucker“ wohl vielen Menschen in Österreich ein Begriff ist.
Weniger bekannt wird sein, dass sich der Südzucker-Konzern vor kurzem rechtskräftig vom Kartellgericht verurteilen lassen musste, nachdem nachgewiesen wurde, dass es zu illegalen Absprachen zur Aufteilung des österreichischen Marktes gekommen ist. Wie die Bundeswettbewerbsbehörde in einer Stellungnahme mitteilte, hat das Kartellgericht die Südzucker AG nun zu einer Bußgeldzahlung in Höhe von 4,2 Millionen Euro verurteilt. Der Beschluss ist rechtskräftig, nachdem der Konzern die Strafe akzeptiert hat.
In Telefonat abgesprochen
Und das war vorgefallen: "Es wurde damit klargestellt, dass die Nordzucker AG und die Südzucker AG in einem Telefongespräch 2006 eine kartellrechtswidrige Absprache bezüglich Industriezucker getroffen und gegen Art 101 AEUV (ex Art 81 EG) und § 1 KartG 2005 verstoßen hatten. Konkret ging es um ein Telefonat der jeweiligen Vertriebsleiter. Es wurde eine Reaktion auf dem deutschen Markt angedroht, wenn sich die slowakische Tochtergesellschaft der Nordzucker nicht aus dem österreichischen Markt zurückziehe."
Zu Geldbußen informiert die BWB: „Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.“
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